Ausschlussfristen haben nicht automatisch im Arbeitsverhältnis Geltung. Die Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist kann sich ergeben aus

  • einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • einer ergänzenden Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag, in dem eine Ausschlussfrist enthalten ist,
  • der Anwendbarkeit eines solchen Tarifvertrags kraft beiderseitiger Tarifbindung (Verbandsmitgliedschaft) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • der Anwendbarkeit des Tarifvertrags kraft Allgemeinverbindlicherklärung,
  • der Geltung einer Betriebsvereinbarung, in der Ausschlussfristen vereinbart worden sind.

Ausschlussfristen gelten daher nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn sie zwischen ihnen zuvor vereinbart worden sind. Sie sind Inhalt der arbeitsvertraglichen Bedingungen, die von den Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit ausgehandelt werden können. Ausschlussfristen, die in Tarifverträgen enthalten sind, gelten zwischen den Arbeitsvertragsparteien auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines Tarifvertrags einzelvertraglich durch seine Bezugnahme vereinbart haben. Haben die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag lediglich einzelne Regelungen über bestimmte Vertragsgegenstände (Vergütung/Arbeitszeit/Urlaub) getroffen, verweisen sie aber im Übrigen auf den Tarifvertrag, so wird auf diese Weise eine im Tarifvertrag enthaltene Ausschlussfrist zum Vertragsinhalt. Die Beurteilung von Ausschlussfristen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Reichweite hängt allerdings maßgeblich davon ab, wie die zugrunde liegende Vereinbarung zu qualifizieren ist. Daher wird im Folgenden nach dem Ursprung der Vereinbarung differenziert.

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