Nach Ansicht des BAG fallen auch Ansprüche auf Rückzahlungen von Arbeitnehmerdarlehen unter Ausschlussfristen, wenn sie "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die damit in Zusammenhang stehen", erfassen. Je nachdem kann ein Darlehen sogar unter den Begriff der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" fallen.[1] Maßgeblich für diese Beurteilung ist, ob das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Darlehensgewährung von Bedeutung war. Dabei ist nicht so sehr die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Rückzahlungsanspruchs für die Frage entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung steht.[2] Ein Anspruch folgt aus dem Arbeitsverhältnis bzw. steht mit ihm in Zusammenhang, wenn eine Verknüpfung des Sachverhalts (Darlehensgewährung) mit dem Arbeitsverhältnis besteht.[3] Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn das Ausscheiden des Arbeitnehmers unmittelbaren Einfluss auf die Darlehensmodalitäten hat.[4]

Vom Arbeitgeber gezahlte Gehaltsvorschüsse können unter Ausschlussfristen fallen. Hat der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bereits einen Vorschuss für einen späteren Zeitraum erhalten, so beginnt die Ausschlussfrist für den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass der Anspruch, auf den der Vorschuss gezahlt worden ist, nicht entstehen wird.[5]

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