Aufwendungen, die das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Amtsstellung vorgenommen hat und für die ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 40 BetrVG besteht, unterliegen keinen Ausschlussfristen. Dies gilt selbst für umfassende Ausschlussfristen ("alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die damit in Zusammenhang stehen"). Bei den Aufwendungen für die Betriebsratstätigkeit handelt es sich um gesetzliche Ansprüche aus der Amtstätigkeit, die nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.[1] Hingegen kann der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung, Anpassung seiner Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG sowie Freizeitausgleich von Ausschlussfristen erfasst werden, weil es sich hier um einen Anspruch handelt, der im Arbeitsvertrag seine Grundlage hat und das Gesetz dem Betriebsratsmitglied für Zeiten notwendiger Betriebsratstätigkeit nur einen Freistellungsanspruch von seiner Arbeitspflicht gewährt.[2]

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