Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte vertragsgemäße Beschäftigung nach dem Arbeitsvertrag wird von Ausschlussfristen nicht erfasst. Das BAG hält den Beschäftigungsanspruch für ein absolutes Recht, das einer Ausschlussfrist nicht unterfällt. Es sieht seine Grundlage letztlich in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und damit durch eine Wertentscheidung der Verfassung geschützt.[1] Diese Rechtsstellung soll aufgrund ihrer hervorragenden Bedeutung keinen vertraglichen Ausschlussfristen unterliegen.[2] Daneben – so das Gericht weiter – kommt eine Ausschlussfrist auch deshalb nicht zum Tragen, weil der vertragliche Beschäftigungsanspruch täglich neu entstehe und auch deshalb ein Fristablauf nicht eintreten könne.[3] Insoweit entspricht die Rechtslage der zum Entfernungsanspruch bei Abmahnungen. Bisher unentschieden ist aber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch der Verwirkung unterliegen kann. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen aber einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[4]

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