Da nur eine Forderung, die noch rechtlich existiert, zum Gegenstand einer Aufrechnung gemacht werden kann, ist eine Aufrechnung nur mit einer noch nicht verfallenen Forderung möglich.[1] In diesem Fall führt die Aufrechnung unabhängig davon, ob sie die für die Geltendmachung an sich vorgeschriebene Form wahrt, zur Einhaltung der Ausschlussfrist.[2] Dies dürfte auch für die zweite Stufe der Ausschlussfrist gelten, weil die Aufrechnung nicht dazu dient, dem Inhaber der Hauptforderung Klarheit über ihm gegenüber bestehende Ansprüche zu verschaffen, sondern den Anspruch erfüllen kann und damit die Hauptforderung zum Erlöschen bringt.[3]

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