Die Erklärung der Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nach herkömmlichem Verständnis als Anerkenntnis der Hauptforderung aufzufassen, es sei denn, die Aufrechnung erfolgt nur hilfsweise für den Fall, dass andere Verteidigungsmittel erfolglos sind. Ein durch eine Primäraufrechnung erklärtes Anerkenntnis stellt die Hauptforderung folglich unstreitig, sodass der Inhaber der Hauptforderung nach der Erklärung der Aufrechnung Ausschlussfristen nicht mehr zu beachten haben dürfte. Da diese Frage jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, sollte im Fall einer Aufrechnung der Inhaber der Hauptforderung trotzdem die Ausschlussfristen beachten.
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