Häufig stellt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Frage nach der Geltung von Ausschlussfristen im Falle der Aufrechnung durch eine Vertragspartei. Es gilt hierbei die Wirkungen der Aufrechnung im Hinblick auf die Ausschlussfristen für die Haupt- und die Gegenforderung zu untersuchen.

2.24.1 Auswirkungen auf die Hauptforderung

Die Erklärung der Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nach herkömmlichem Verständnis als Anerkenntnis der Hauptforderung aufzufassen, es sei denn, die Aufrechnung erfolgt nur hilfsweise für den Fall, dass andere Verteidigungsmittel erfolglos sind. Ein durch eine Primäraufrechnung erklärtes Anerkenntnis stellt die Hauptforderung folglich unstreitig, sodass der Inhaber der Hauptforderung nach der Erklärung der Aufrechnung Ausschlussfristen nicht mehr zu beachten haben dürfte. Da diese Frage jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, sollte im Fall einer Aufrechnung der Inhaber der Hauptforderung trotzdem die Ausschlussfristen beachten.

2.24.2 Auswirkungen auf die Gegenforderung

Da nur eine Forderung, die noch rechtlich existiert, zum Gegenstand einer Aufrechnung gemacht werden kann, ist eine Aufrechnung nur mit einer noch nicht verfallenen Forderung möglich.[1] In diesem Fall führt die Aufrechnung unabhängig davon, ob sie die für die Geltendmachung an sich vorgeschriebene Form wahrt, zur Einhaltung der Ausschlussfrist.[2] Dies dürfte auch für die zweite Stufe der Ausschlussfrist gelten, weil die Aufrechnung nicht dazu dient, dem Inhaber der Hauptforderung Klarheit über ihm gegenüber bestehende Ansprüche zu verschaffen, sondern den Anspruch erfüllen kann und damit die Hauptforderung zum Erlöschen bringt.[3]

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