Das BAG hat den Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung jedenfalls dann tariflichen Ausschlussfristen unterworfen, wenn diese auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasste.[1]

Auch insoweit muss der Berechtigte also seine Ansprüche geltend machen. Da die Karenzentschädigung kein Entgelt für geleistete Arbeit und auch kein Surrogat hierzu darstellt, dürfte § 3 Satz 1 MiLoG dem Berechtigten nicht zugutekommen, sodass der Anspruch auf Karenzentschädigung in voller Höhe verfallen kann, wenn die Ausschlussfristen nicht gewahrt werden.

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