Die Behandlung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen im Hinblick auf Ausschlussfristen unterschied sich früher sehr von der Behandlung anderer Ansprüche, da das BAG dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) insoweit Sonderregelungen entnahm.[1] Danach war der gesetzliche Mindesturlaub ohnehin Ausschlussfristen entzogen und da sämtliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche am 31.3. des Folgejahres schon gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfielen, blieb hier kein Raum für Ausschlussfristen.
Nunmehr ist zu differenzieren, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch 2 Entscheidungen[2] für tiefgreifende Veränderungen gesorgt hat: Der Anspruch auf Urlaubsentgelt kann – wie der Anspruch auf regelmäßiges Arbeitsentgelt – Verfallfristen unterliegen. Auch für den Verfall eines zusätzlich vereinbarten Urlaubsgeldes gibt es keine Besonderheiten. Entgegen der früheren Rechtsprechung kann der Urlaubsabgeltungsanspruch vereinbarten Ausschlussfristen unterliegen.[3] Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen einer zwischenzeitlichen Rechtsprechungsänderung nun doch wieder § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG für den Verfall von Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen eine Rolle spielt. Nachdem der EuGH nationale Vorschriften, die einen Verfall des Urlaubsanspruchs 15 Monate nach Beendigung des Urlaubsjahres vorsehen, gebilligt hatte[4], hat das BAG die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform in dieser Hinsicht ausgelegt[5] und hat entschieden, dass das Unionsrecht "eine weitgehende Rückkehr zum Auslegungsergebnis der früheren Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG" gebiete.[6] Dies bedeutet aber nicht, dass die 15-Monats-Grenze die einzige Schranke wäre. Dies mag zwar für den Urlaubsanspruch gelten, der z. B. bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach jahrelanger Krankheit allein nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen dürfte. Das BAG hat allerdings entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch (der mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht[7]) als reiner Geldanspruch[8] tariflichen Verfallfristen unterliegt.[9] Urlaubsabgeltungsansprüche sind Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis" und werden daher auch von den engsten Ausschlussfristen erfasst.[10] Darüber hinaus bezieht sich die Wirkung der Ausschlussfristen durchaus auch auf gesetzliche Mindesturlaubsansprüche nach § 1 BUrlG und § 208 SGB IX.[11]
Nimmt man hingegen die bereits oben[12] geschilderte Rechtsprechung des BAG, wonach Entgeltfortzahlungsansprüche in Höhe des Mindestlohns nicht verfallen können[13], zum Maßstab, wird dies auch für Urlaubsentgeltansprüche gelten.
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