Im Bereich von Abmahnungen finden Ausschlussfristen praktisch keine Anwendung. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) fällt die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung auszusprechen, nicht unter tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen. Die Berechtigung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen und ihm im Wiederholungsfall bestandsrechtliche Konsequenzen anzudrohen[1], stellt nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch, sondern eine dauernde Befugnis des Arbeitgebers dar.[2]

Auch das Recht des Arbeitnehmers auf Entfernung einer unberechtigt ausgesprochenen schriftlichen Abmahnung, kann faktisch zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Anerkannt ist, dass unberechtigte Abmahnungen den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen rechtswidrig beeinträchtigen und vom Arbeitgeber die Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte verlangt werden kann.[3] Grundsätzlich fällt der Entfernungsanspruch daher unter eine Ausschlussfrist, jedoch soll sich nach der Rechtsprechung die Beeinträchtigung durch die in der Personalakte befindliche Abmahnung jeden Tag erneuern, weshalb auch der Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers täglich neu entsteht und damit zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann.[4]

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