Ausschlussfristen erfassen grundsätzlich beiderseitige Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch, wenn das schadensbegründende Ereignis eine unerlaubte Handlung[1] darstellt.[2] Aus diesem Grund können auch Ansprüche aus Verkehrsunfällen unter weit gefasste Ausschlussfristen fallen, wenn diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Hierzu zählen Fahrten mit einem Firmenfahrzeug oder einem eigenen Pkw des Arbeitnehmers für dienstliche Zwecke. Nur ausnahmsweise soll eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist Schadensersatzansprüche dann nicht erfassen, wenn diese besonders hoch sind und auf einer strafbaren Handlung beruhen.[3] Stellt die unerlaubte Handlung zugleich einen Verstoß gegen das AGG dar, gilt die für die Entschädigung nach AGG zu beachtende gesetzliche Ausschlussfrist[4] auch für die unerlaubte Handlung.[5]

In "Mobbing"-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten "Mobbing"-Handlung.[6]

Die Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche beginnt für den Gläubiger bei offensichtlichen Schäden, wenn er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt. Bei verdeckten Schäden hingegen ohne Rücksicht auf seine Kenntnis bereits dann, wenn er vom Schadenseintritt bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt Kenntnis hätte erlangen können. Allerdings besteht keine ständige Überwachungspflicht des Arbeitgebers über die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers, diese bestimmt sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalls.[7]

Der Beginn der Ausschlussfrist setzt voraus, dass der Schaden vom Gläubiger wenigstens ungefähr beziffert werden kann, eine genaue Bezifferung ist nicht erforderlich.[8] Der Schaden muss also feststellbar sein und auch geltend gemacht werden können. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte in der Lage ist, sich einen ungefähren Überblick zu verschaffen.[9] Im Einzelfall kann eine Bezifferung entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Höhe des Anspruchs kennt oder kennen musste. Dies ist von der Rechtsprechung bejaht worden, wenn sich der Schuldner den Vermögensvorteil durch eine vorsätzliche und rechtswidrig begangene unerlaubte Handlung selbst verschafft hat.[10]

Hat der Arbeitnehmer einen Dritten geschädigt und haftet er im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nur eingeschränkt, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch. Beginnt die Ausschlussfrist bereits bei Entstehen des Freistellungsanspruchs, so beginnt ihr Lauf nicht erneut bei dessen Umwandlung in einen Zahlungsanspruch, wenn der Arbeitgeber die Forderung des geschädigten Dritten erfüllt.[11]

Bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers steht ohnehin der Berufung auf die Ausschlussfrist § 202 Abs. 1 BGB entgegen, unabhängig davon, wer im Einzelfall der Gläubiger und wer der Schuldner ist.[12]

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