Als Nebenforderungen kommen bei Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers Verzugs- oder Prozesszinsen in Betracht. Anspruchsgrundlage sind die §§ 280, 286, 288 BGB für Verzugszinsen und § 291 BGB für Prozesszinsen. Die Begründetheit von Zinsforderungen setzt regelmäßig das Bestehen eines (Haupt-)Anspruchs i. S. d. § 194 Abs. 1 BGB voraus, dessen rechtliches Schicksal sie teilen. Verzugs- bzw. Prozesszinsen müssen nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht besonders vom Gläubiger geltend gemacht werden, da Ausschlussfristen regelmäßig nur selbstständige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen.[1] Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn sie unabhängig von der Hauptforderung (gerichtlich) geltend gemacht werden.

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