Nach § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) darf der Anspruch auf Mindestlohn nicht durch Vereinbarungen erschwert werden. Diese Vorschrift wird durch § 3 Sätze 2 und 3 MiLoG ergänzt, wonach ein Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich möglich ist und eine Verwirkung des Anspruchs nicht in Betracht kommt. Ausschlussfristen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, sind also im Bereich des Mindestlohns unzulässig. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Anspruch auf Mindestlohn unabhängig von der Höhe der Entgeltvereinbarung besteht, d. h.: Der Mindestlohn ist in jeder Vergütungsvereinbarung von Arbeitnehmern im Sinne des MiLoG[1] enthalten und damit gewissermaßen nun als Sockelbetrag in jedem Arbeitsverhältnis vorhanden.[2]

Die Regelung hat also erhebliche Auswirkungen auf Ausschlussfristen, die zumindest hinsichtlich dieses Sockelbetrags ab dem 1.1.2015 nicht mehr wirksam sein können. Hinzu kommt, dass einzelvertragliche Ausschlussfristen, die Ansprüche nach dem MiLoG nicht ausdrücklich ausnehmen, von der Rechtsprechung als intransparent und daher insgesamt unwirksam angesehen werden.[3]

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass das BAG diese Rechtsfolge bisher nur für Ausschlussfristen annimmt, die unter dem Regime des MiLoG vereinbart worden sind. Inwieweit sie auch für früher vereinbarte Ausschlussfristen gelten, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass hier nur eine Teilunwirksamkeit eintritt und die Ausschlussfrist i. Ü. wirksam bleibt.[4]

Weiterhin ist zu beachten, dass das BAG Entgeltfortzahlungsansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und Annahmeverzugsentgeltansprüche Mindestlohnansprüchen in gleicher Höhe gleichgestellt hat, sodass auch solche Ansprüche nur hinsichtlich der den Mindestlohnanspruch übersteigenden Höhe Ausschlussfristen unterworfen sein können.[5]

Inwieweit einzelvertragliche Ausschlussfristen wiederum Entgeltfortzahlungsansprüche in Höhe des Mindestlohns ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausnehmen müssen, um ausreichend transparent zu sein[6], wird sich zeigen müssen.

[1] Vgl. § 22 MiLoG.
[2] Bayreuther, NZA 2014, S. 865 [866]; dagegen Spiegelberger/Schilling, NZA 2014, S. 414 [416].
[5] BAG, Urteil v. 20.6.2018, 5 AZR 377/17 (Entgeltfortzahlungsansprüche); BAG, Urteil v. 13.7.2022, 5 AZR 498/21 (Annahmeverzugsentgelt).

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