Für Arbeitnehmer gelten die ausländischen Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind. Sollte ein individuell begründbares Interesse bestehen, dass für eine Person für die Dauer der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, kann ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung gestellt werden. Sollte eine Ausnahmevereinbarung abgeschlossen werden, gelten für den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften weiter.

 
Praxis-Beispiel

Entsendung nach Frankreich für 36 Monate

Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer für ein 36-monatiges Projekt nach Frankreich. Da der Entsendezeitraum von 24 Kalendermonaten überschritten wird, gelten für den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung die französischen Rechtsvorschriften. Da der Arbeitnehmer bisher immer in Deutschland versichert war, beantragt er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. Kommt die Ausnahmevereinbarung zustande, gelten für den Arbeitnehmer in allen Versicherungszweigen die deutschen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen können auch bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit geschlossen werden. Hierbei sollten die Hinweise zur Antragstellung der Homepage der DVKA beachtet werden.

 
Praxis-Beispiel

Grenzüberschreitende Telearbeit

Herr A. wohnt in Frankreich und arbeitet in Deutschland. Ab dem 1.7.2023 möchte er 8 Tage im Monat von zu Hause arbeiten. Derzeit ist geplant, dass er in diesem Umfang das gesamte nächste Jahr tätig sein soll. Der Arbeitgeber beantragt elektronisch eine Ausnahmevereinbarung. Sollte diese zustandekommen, gelten für den Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum in allen Versicherungszweigen die deutschen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen gelten im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 für alle Sozialversicherungszweige. Im Bereich der Abkommen gelten Ausnahmevereinbarungen immer für die Sozialversicherungszweige, die vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden. Es ist nicht möglich, eine Ausnahmevereinbarung auf einzelne Sozialversicherungszweige zu beschränken.

 
Praxis-Beispiel

Entsendung nach Amerika

Ein Mitarbeiter arbeitet seit Jahren bei einem deutschen Unternehmen und ist versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. Aufgrund seiner Erfahrungen soll er in den nächsten 2 Jahren bei der Tochtergesellschaft in den USA arbeiten. Mit der Tochtergesellschaft wird ein lokaler Arbeitsvertrag geschlossen. Sein deutscher Arbeitsvertrag wird für die Dauer der Entsendung ruhend gestellt. Eine Entsendung liegt nicht vor, da der Mitarbeiter nicht für Rechnung seines deutschen Arbeitgebers in den USA tätig ist. Grundsätzlich unterliegt der Mitarbeiter den amerikanischen Rechtsvorschriften in der Rentenversicherung. Der Mitarbeiter beantragt mit seinem Arbeitgeber eine Ausnahmevereinbarung, die abgeschlossen wird. Mit dem Abschluss der Ausnahmevereinbarung gelten für den Mitarbeiter weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung. Außerdem unterliegt der Mitarbeiter nicht der amerikanischen Krankenversicherung.[1] Da keine Entsendung vorliegt, unterliegt er nicht den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung, Unfall- und Pflegeversicherung.

Wirkungsdauer der Ausnahmevereinbarung

In der Regel wird eine Ausnahmevereinbarung für bis zu 5 Jahre abgeschlossen. Sollen darüber hinaus die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, kann erneut ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung gestellt werden. Damit eine weitere Ausnahmevereinbarung unterstützt werden kann, wird eine besondere Begründung gefordert. Ausnahmevereinbarungen werden in der Regel für die Zukunft geschlossen. Dies dient der Rechtssicherheit und vermeidet eine Rückabwicklung. Bei verspäteter Antragstellung kann im Einzelfall auch für bereits abgelaufene Zeiträume eine Ausnahmevereinbarung getroffen werden.

[1] S. Schlussprotokoll deutsch-amerikanisches Abkommen.

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