1 Rechtsgrundlage und Inhalt

Im Allgemeinen ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitnehmer diese Mehrkosten aus dem Lohn zu bestreiten hat, falls sich das nicht aus besonderen Vereinbarungen oder der Verkehrssitte ergibt. Häufig regeln Tarifverträge Auslösungen (vgl. insbesondere den Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektro-Industrie und den Bundesrahmentarifvertrag-Bau, der allgemeinverbindlich ist).

Die (tarifliche) Auslösung kann dabei entweder auf das konkrete Vorliegen von tatsächlich aufgewendeter Reisezeit und tatsächlich entstandenen sonstigen Aufwendungen abstellen und Regelungen für den finanziellen Ausgleich hierfür treffen. Oder die Auslösung kann den pauschalen Ausgleich von Mehraufwendungen, die ein Arbeitnehmer zum Erreichen des Einsatzortes außerhalb des Betriebssitzes tätigen muss, bezwecken.[1] Im Rahmen derartiger Pauschalleistungen kann das Entstehen und die Höhe der Auslösung an die Entfernungskilometer zwischen Betriebssitz und dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung gebunden werden.

2 Entgeltfortzahlung

Auslösungen werden bei der Ermittlung des im Urlaubs- und Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts nicht mitgerechnet, soweit der Anspruch auf sie im Fall der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeiter Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind und dem Arbeiter solche Aufwendungen während des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.[1]

Einzelvertraglich vereinbarte "Wege- und Fahrgelder" gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, wenn und soweit sie einem gesunden Arbeitnehmer unabhängig von notwendigen Aufwendungen gezahlt werden.[2]

Auch tarifvertraglich sind oft von § 4 Abs. 1 EFZG zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Auslösungen getroffen worden.[3]

3 Sonstige Rechtsfragen

Die Erklärung des Arbeitgebers, eine Auslösung werde "steuerfrei" gewährt, bedeutet in der Regel nicht, dass der Arbeitgeber die Steuern tragen will, wenn sich die Annahme über die Steuerfreiheit als unzutreffend erweist.[1]

Auslösungen sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.[2]

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