(1) Berechtigt sind
1. |
Bundesbeamte, |
2. |
Richter im Bundesdienst, |
3. |
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie |
4. |
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter. |
(2) Berechtigt sind nicht
1. |
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland, |
2. |
Ehrenbeamte und |
3. |
ehrenamtliche Richter. |
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