Ausländisches Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, wird grundsätzlich nach § 17a SGB IV umgerechnet. Hierfür wird der von der Europäischen Zentralbank öffentlich bekannt gegebene Referenzkurs berücksichtigt.

Dieser entspricht den von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlichten monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.[1]

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