Es gibt verschiedene Umrechnungskurse, die abhängig vom jeweiligen Staat angewandt werden. Auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA, werden die jeweiligen Kurse in der Rubrik "Umrechnungskurse" bekannt gegeben.

2.1 Referenz der Europäischen Zentralbank

Ausländisches Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, wird grundsätzlich nach § 17a SGB IV umgerechnet. Hierfür wird der von der Europäischen Zentralbank öffentlich bekannt gegebene Referenzkurs berücksichtigt.

Dieser entspricht den von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlichten monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.[1]

2.2 Mittelkurs der Deutschen Bundesbank

Wird für eine Währung kein Referenzkurs veröffentlicht, erfolgt die Umrechnung des Einkommens nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes.

2.3 Quartalskurse

Die Quartalskurse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Quartalskurs nach Art. 107 der Durchführungsverordnung Nr. 574/1972 kann nur noch für Drittstaatsangehörige, die ein Einkommen in ausländischer Währung aus dem Vereinigten Königreich erhalten, angewandt werden.

2.4 Tageskurs der Europäischen Zentralbank

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird bei erstmaliger Umrechnung vom ausländischen Einkommen nach den Vorgaben des Art. 90 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 umgerechnet. Maßgeblich für die Umrechnung ist der Tageskurs, der an dem Tag veröffentlicht wird, an dem die deutsche Krankenkasse die Umrechnung vornimmt. Dieser Kurs gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die ein Einkommen in ausländischer Währung aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erhalten. Für diese Personen gilt der Umrechnungskurs nach § 17a SGB IV.

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