Zusammenfassung

 
Begriff

Als ausländisches Arbeitsentgelt definiert man Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die

  • in einem ausländischen Staat ausgeübt wird
  • im Inland ausgeübt wird, aber in einem ausländischen Staat verwertet wird oder
  • von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gezahlt werden.

Wenn sich ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer z. B. mehr als 183 Tage in einem ausländischen Staat aufhält, steht das Besteuerungsrecht für ausländischen Arbeitslohn dem ausländischen Staat zu.

Ist der ausländische Arbeitslohn steuerbefreit, unterliegt er in Deutschland dennoch dem sog. Progressionsvorbehalt.

Das Arbeitsentgelt eines Mitglieds ist in der Sozialversicherung sowohl für die Berechnung der Beiträge als auch für die Gewährung von Leistungen von erheblicher Bedeutung. Wird Arbeitsentgelt in ausländischer Währung erzielt, muss es anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurse in Euro umgerechnet werden. Diese entsprechen den von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlichen monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskursen.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Besteuerung ausländischer Einkünfte s. §§ 34c-34d EStG.

Sozialversicherung: Die Umrechnung von ausländischem, in fremder Währung erzieltem, Einkommen ist in § 17a SGB IV geregelt. Der BFH hat festgelegt, dass die Referenzkurse der Europäischen Zentralbank den von der Finanzverwaltung im Bundessteuerblatt veröffentlichten monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskursen entsprechen (BFH, Urteil v. 3.12.2009, BStBl. 2010 II S. 698).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Ausländisches Arbeitsentgelt pflichtig pflichtig

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