1 Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz und Abkommensstaaten

Ausländische Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz oder Abkommensstaaten sind als Studenten längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern sie

  • sich zum Zweck des Studiums in Deutschland aufhalten und
  • keine Sachleistungsansprüche zulasten des anderen EU-Staats, der Schweiz oder eines Abkommensstaats geltend machen können.

Der Eintritt der studentischen Krankenversicherung setzt außerdem voraus, dass der Student keine Familienversicherung beanspruchen kann und sich auch nicht von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen.[1]

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Behandlung der während des Studiums ausgeübten Beschäftigungen gelten hingegen die für deutsche Studenten maßgebenden Regelungen.[2]

2 Studenten aus Drittstaaten und dem vertragslosen Ausland

Ausländische Studenten aus Nicht-EU-Staaten dürfen während des Studiums einer Beschäftigung bis zu insgesamt 4 Monaten (120 Arbeitstage oder 240 halbe Arbeitstage) im Jahr nachgehen.[1] Auch eine studentische Nebentätigkeit an der Hochschule ist erlaubt. Andere Tätigkeiten werden nur im Ausnahmefall und auf Antrag gestattet.

In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Studenten aus Drittstaaten und dem vertragslosen Ausland (z. B. den USA) unter den Voraussetzungen versichert, die auch für deutsche Studenten gelten; Besonderheiten wie für die Studenten aus einem EU-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat[2] sind insofern nicht zu beachten. Auch hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Behandlung der während des Studiums ausgeübten Beschäftigungen gelten die für deutsche Studenten maßgebenden Regelungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge