Verbotene Handlungen

Verstöße des Arbeitgebers gegen die Beschäftigungsverbote in § 284 SGB III und dem AufenthG können mit empfindlichen Sanktionen belegt werden. Bußgeldbewehrt ist dabei

  • die vorsätzliche oder fahrlässige Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern als Arbeitgeber ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel[1], dieser Bußgeldtatbestand betrifft arbeitsrechtlich relevante Verstöße des Arbeitgebers beim Einsatz von eigenen ausländischen Arbeitnehmern,
  • die vorsätzliche oder leichtfertige Beauftragung eines Ausländers ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt[2]; bei diesem Bußgeldtatbestand wird der Ausländer nicht im Rahmen eines weisungsgebundenen Arbeitsverhältnisses, sondern als Selbstständiger tätig,
  • die Beauftragung eines anderen Unternehmers mit Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, von dem der Arbeitgeber/Auftraggeber weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags (1) ausländische Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis einsetzt oder (2) einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis beschäftigt[3]; dieser Bußgeldtatbestand soll den Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis sanktionieren, die von den im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Unternehmern als deren Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Eine vorsätzliche Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern i. S. d. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III liegt vor, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer nicht über die erforderliche Arbeitserlaubnis bzw. den notwendigen Aufenthaltstitel verfügt. Eine fahrlässige Beschäftigung ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber (1) weiß, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt und (2) sich entgegen § 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 AufenthG nicht über das Vorhandensein des notwendigen Aufenthaltstitels vergewissert hat. Nach der genannten Vorschrift muss derjenige, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, prüfen, ob der Ausländer hierfür im Besitz des notwendigen Aufenthaltstitels ist. Ein Arbeitgeber kann daher den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht dadurch vermeiden, dass er sich den Aufenthaltstitel nicht vorzeigen lässt und auf sein Vorhandensein vertraut. Vielmehr begründet eine solche Verfahrensweise gerade das für § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III notwendige Verschulden.

Die Prüfungspflicht trifft den Arbeitgeber auch bei der Beauftragung eines Ausländers mit Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Anders als bei der Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wird hier der Ausländer als Selbstständiger tätig. Jedoch besteht die Prüfungspflicht bei der Beauftragung mit Dienst- und Werkleistungen nur im Falle der Nachhaltigkeit. Nach der Gesetzesbegründung[4] soll sie z. B. entfallen bei gelegentlichen Hilfeleistungen, Beauftragungen im Rahmen von Kontakten in Ladengeschäften oder in ähnlich flüchtigen Situationen, bei Gefälligkeiten gegen kein oder geringes Entgelt oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Im Zweifel sollte sich daher der Arbeitgeber vor der Beschäftigungsaufnahme durch einen ausländischen Staatsangehörigen stets durch Vorlage der Ausweisdokumente und – soweit erforderlich – des Aufenthaltstitels vergewissern, dass die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit vorliegen.

Sanktionen

Verstöße des Arbeitgebers gegen die vorstehenden Verpflichtungen können – je nach Verschulden und Intensität – mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. Für den Arbeitnehmer kann eine Beschäftigung ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III zu einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR führen.

Bestimmte besonders schwere Verstöße des Arbeitgebers oder des Auftraggebers gegen die Beschäftigung oder Beauftragung von Ausländern sind darüber hinaus unter Strafe gestellt. Nach § 11 Abs. 1 SchwarzArbG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer (1) gleichzeitig mehr als 5 Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 SGB III beschäftigt oder (2) eine in den Bußgeldtatbeständen in § 404 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB III, § 98 Abs. 2aAbs. 3 Nr. 1 AufenthG bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge