Besonderheiten bestehen bei der Abmahnung von ausländischen Arbeitnehmern. Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.[1]

Im Regelfall ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Störungen im Verhaltensbereich vor einer – außerordentlichen oder ordentlichen – Kündigung der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich.[2] Eine Abmahnung ist begründet, wenn sich ein (ausländischer) Arbeitnehmer beharrlich weigert, seine objektiv für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu entwickeln – u. U. ist in einem solchen Fall auch eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung zulässig.[3] Nur wenn die gerügten Leistungsmängel genügend konkretisiert werden, weiß der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als nicht vertragsgemäß ansieht. Der eindeutige Hinweis, dass bei wiederholten Leistungsmängeln der gerügten Art Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, muss zu der bestimmten Bezeichnung des gerügten Leistungsmangels hinzutreten. Dies setzt aber grundsätzlich die Kenntnisnahme des Arbeitnehmers von den gerügten Leistungsmängeln voraus. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Inhalt der Abmahnung auch inhaltlich verstanden hat.

 
Praxis-Tipp

Abmahnungsschreiben übersetzen

Um das Risiko der richtigen Übermittlung zu reduzieren, sollte einem sprachunkundigen Arbeitnehmer stets eine Übersetzung des Abmahnungsschreibens übergeben werden.

Ausnahmsweise muss sich auch ein sprachunkundiger ausländischer Arbeitnehmer nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob ihm der Inhalt des Abmahnungsschreibens bekannt geworden ist.[4] So darf der Arbeitgeber von einer inhaltlichen Kenntnisnahme ausgehen, wenn

  • der Arbeitnehmer das Abmahnungsschreiben ohne erkennbaren Widerspruch entgegennimmt und
  • auch später keinen weiteren Aufschluss mehr über seinen Inhalt fordert.

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