Die Heranziehung zum Wehrdienst darf für EU-Bürger, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, grundsätzlich zu keiner Verschlechterung ihrer Rechtsposition gegenüber den in Deutschland freiwillig Wehrdienstleistenden führen.[1] Die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten i. V. m. Art. 45 AEUV daher auch für Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedsstaaten, sodass ein Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, bedeutsam z. B. im Hinblick auf Ruhegeldansprüche oder den Kündigungsschutz, besteht.[2]

Für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gilt diese gesetzliche Regelung nicht. Dennoch ist auch für diese Arbeitnehmergruppe ein – unbezahlter – Freistellungsanspruch anerkannt. Für die Höchstdauer von 2 Monaten jedoch hat der ausländische Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, sofern betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen, insbesondere der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird. Dem Arbeitgeber sind entsprechende Überbrückungsmaßnahmen zumutbar, er darf allerdings durch den Ausfall nicht von vornherein in eine Zwangslage gebracht werden.[3]

Anders als im Anwendungsbereich von § 4 ArbPlSchG ist der Arbeitgeber bei einverständlicher Freistellung für den Wehrdienst nicht berechtigt, den Jahresurlaubsanspruch anteilig um 1/12 je Kalendermonat zu kürzen.[4]

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