Oftmals besteht für den ausländischen Arbeitnehmer ein gesondertes Bedürfnis nach – unbezahltem – Urlaub oder Freistellung, etwa zur Ausdehnung seines Heimaturlaubs oder -aufenthalts oder für besondere, fremdreligiöse Feiertage. Ein diesbezüglicher gesetzlicher Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich nicht, ein Anspruch auf Feiertagslohnzahlung besteht nach § 2 EFZG nur für gesetzliche Feiertage nach deutschem Recht.

Umstritten ist, inwieweit i.Ü. ein Anspruch auf Freistellung besteht. Verbreitet ist zunächst die betriebliche Praxis, einen solchen Anspruch einzuräumen; Anspruchsgrundlagen können der Arbeitsvertrag, betriebliche Übung, der Gleichbehandlungsgrundsatz oder kollektivrechtliche Vereinbarungen sein. Insoweit besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, da es sich um die Festlegung von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen handelt.[1] Ohne eine solche einvernehmliche Anspruchsbegründung besteht ein Anspruch des ausländischen Arbeitnehmers auf unbezahlten Sonderurlaub nach der Rechtsprechung, etwa zur Ableistung des Wehrdienstes im Heimatland, jedenfalls soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen.[2] Aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit[3] soll sich ein Anspruch allenfalls ausnahmsweise ergeben, etwa wenn der Arbeitnehmer zugleich als Geistlicher tätig ist.

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