Die Entgeltzahlung im Krankheitsfall[1] und an Feiertagen[2] ist durch das Entgeltfortzahlungsgesetz zusammenfassend für alle Arbeitnehmergruppen geregelt. Es gilt auch für ausländische Arbeitnehmer.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 4 Abs. 1 EFZG nach 4-wöchigem ununterbrochenem Bestand seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Zahlung von 100 % des ihm zustehenden Arbeitsentgelts. Etwa auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifvertragliche Regelungen sind zu beachten. Eine fehlende aufenthalts- oder arbeitsgenehmigungsrechtliche Erlaubnis kann eine die Entgeltfortzahlungspflicht ausschließende weitere Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung sein, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hätte. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitserlaubnis sofort bei Antrag erteilt worden wäre.[3] Auch eine Auslandserkrankung, z. B. beim Heimaturlaub, führt zum Entgeltfortzahlungsanspruch.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen nach § 2 EFZG gilt auch für ausländische Arbeitnehmer. Die Regelung greift nur bei den nach Landes- oder Bundesrecht geregelten Feiertagen. Kein Anspruch besteht in Bezug auf ausländische religiöse oder gesetzliche Feiertage[4] oder auf Feiertagslohnzahlung. Nur im Einzelfall (der Arbeitnehmer ist zugleich Geistlicher einer Religionsgemeinschaft) kann eine Pflicht des Arbeitgebers zur Befreiung des ausländischen Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht in Betracht kommen. Die Fortzahlung des Entgelts richtet sich dabei nach § 616 BGB.

[1] Zu Einzelheiten s. Entgeltfortzahlung.
[2] Zu Einzelheiten s. Entgeltfortzahlung an Feiertagen.
[4] EuGH, Urteil v. 13.4.2006, 55170/00; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14.2.1963, 7 Sa 581/62.

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