Nachfolgend sollen nur die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze dargestellt werden, bei denen besondere Schwierigkeiten oder Abweichungen für ausländische Arbeitnehmer gelten. Grundsätzlich ist die Anwendung der überwiegenden Zahl arbeitsrechtlicher Schutzgesetze allein von der Arbeitnehmereigenschaft, nicht jedoch von der Staatsangehörigkeit abhängig.

Schwerbehindertenrecht

Ausländische Arbeitnehmer fallen unter den persönlichen Anwendungsbereich des im SGB IX geregelten Schwerbehindertenrechts[1], sofern sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. Bei Fehlen oder Fortfall der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis ist das Gesetz daher nicht anwendbar.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)[2] ist auch auf ausländische Arbeitnehmer anwendbar. Allerdings ist der Anspruch auf Elterngeld zusätzlich davon abhängig, dass der ausländische Anspruchsteller – sofern er EU-Bürger ist – mit dem sorgeberechtigten Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich des Gesetzes hat.[3] Andere (nicht freizügigkeitsberechtigte) Ausländer sind nach Maßgabe von § 1 Abs. 7 BEEG anspruchsberechtigt, wenn sie eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist auf ausländische Auszubildende und Umschüler anzuwenden. Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 40 BBiG, § 37 Abs. 2 Satz 4 HwO berechtigt, Ausbildungsabschnitte, die der Auszubildende im Ausland zurückgelegt hat, anzurechnen oder den Ausländer unmittelbar zur Prüfung zuzulassen. Nach § 43 Abs. 2 BBiG können ausländische Prüfungszeugnisse durch Rechtsverordnung anerkannt und inländischen Zeugnissen gleichgestellt werden.

[1] S. dazu Schwerbehinderte.
[2] S. dazu Elternzeit.

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