Der ausländische Arbeitnehmer haftet seinem Arbeitgeber gegenüber bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung grundsätzlich wie ein deutscher Arbeitnehmer.[1] Auf die Beurteilung der Fahrlässigkeit können sich besondere, in der Person des ausländischen Arbeitnehmers, aber auch in der mangelnden Aufklärung oder Anweisung seitens des Arbeitgebers liegende Gründe auswirken.

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber können sich aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten ergeben, die im Wesentlichen aus der Fürsorgepflicht ableitbar sind. Insbesondere hat der Arbeitgeber auf sprachliche Schwierigkeiten und mangelnde Vertrautheit mit deutschen Vorschriften und Gesetzen Rücksicht zu nehmen, solange diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Keinesfalls besteht eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

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