Angesichts der Unerfahrenheit gerade ausländischer Arbeitnehmer ist der Lohnabrede besondere Beachtung zu schenken. Die einzelvertragliche Lohnvereinbarung kann nach § 138 BGB sittenwidrig und damit ohne Weiteres nichtig sein.[1] Nach § 138 Abs. 2 BGB verstößt ein Arbeitsvertrag gegen die guten Sitten und ist unwirksam, wenn er gegen die grundlegenden Ordnungsprinzipien des sozialen Lebens verstößt. Die Sittenwidrigkeit kommt danach in Betracht, wenn

  • Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und
  • das Geschäft durch eine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche des anderen Teils veranlasst worden ist.

Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann auch in einer mit einem ausländischen Arbeitnehmer getroffenen Vergütungsabrede liegen (sog. Lohnwucher). Bei der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist regelmäßig die gezahlte Vergütung der branchenüblichen (z. B. soweit vorhanden, tariflichen) Vergütung gegenüberzustellen. Ein solches soll jedenfalls dann vorliegen, wenn die gezahlte Vergütung nur die Hälfte des Tariflohns beträgt.

Der Arbeitgeber kann sich darüber hinaus u. U. des Wuchers nach § 291 StGB strafbar machen. Voraussetzung ist die bewusste und willentliche Zahlung eines deutlich unter dem Tariflohn liegenden Entgelts. Das dafür vorausgesetzte auffällige Missverhältnis ist jedenfalls zu bejahen, wenn der gezahlte Lohn nur etwa 60 % des Tariflohns beträgt.[2] Das Bundesarbeitsgericht hat sich noch nicht eindeutig festgelegt, bei welcher Grenze ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen ist. Einen Satz von 70 % des üblichen Tariflohns hat es jedenfalls nicht ausreichen lassen.[3] Nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ist zu beachten, dass das gezahlte Entgelt trotz Einhaltung des Mindestlohnanspruchs sittenwidrig sein kann, da Bezugspunkt das (u. U. deutlich höhere) Tariflohnniveau ist.

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