
Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten sind und deren Jahreseinkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen, oder deren ausländische Einkünfte den Grundfreibetrag von 9.744 EUR[1] (2020: 9.408 EUR) nicht übersteigen, werden auf Antrag einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer nahezu gleichgestellt.
Auch in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen (Einreihung in die Steuerklasse I); innerhalb dieser kann der Ehe-/Lebenspartner jedoch nicht berücksichtigt werden.[2]
Steuerklasse I bei Überschreiten der Grenzbeträge
Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die ausländischen Jahreseinkünfte die Grenzbeträge übersteigen, werden die ausländischen Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht.[3] Die Einkommensteuer dieser Arbeitnehmer ist durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten[4]; eine Einkommensteuerveranlagung kann jedoch beantragt werden.
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