
Arbeitnehmer, die Staatsangehörige von EU/EWR-Mitgliedstaaten sind und ausschließlich oder fast ausschließlich Inlandseinkünfte beziehen, werden auf Antrag den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.[1]
Ausschließliche oder fast ausschließliche Inlandseinkünfte liegen bei Arbeitnehmern vor, wenn
- ihre Jahreseinkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen oder
- ihre ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag von 9.744 EUR[2] (2020: 9.408 EUR) nicht übersteigen.
Diese Arbeitnehmer werden in die Steuerklassen I–V eingereiht, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Es ist ein besonderer Antrag erforderlich: die Anlage Grenzpendler EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung[3], die in mehreren Sprachen aufgelegt wird.
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