
Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR (Island, Norwegen und Liechtenstein) bedürfen keines Aufenthaltstitels im Sinne des AufenthG.[1] Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit[2] unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.[3] Sie können also vom Arbeitgeber wie deutsche Arbeitnehmer eingestellt werden.
Zuständig für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU ist seit dem 1.5.2011 die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung[4] der Bundesagentur für Arbeit.
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