Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR (Island, Norwegen und Liechtenstein) bedürfen keines Aufenthaltstitels im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.[1] Freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer[2], aber auch zur Arbeitssuche, bei vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Erwerbsminderung[3] sowie unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.[4] Das Recht gilt auch für Familienangehörige. Nicht-EU-Familienangehörige bedürfen allerdings eines Visums nach den allgemeinen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes.[5] Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit[6] unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.[7] Sie können also vom Arbeitgeber wie deutsche Arbeitnehmer eingestellt werden.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, denen nach Maßgabe des Austrittsabkommens Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden[8], fallen ebenfalls unter diese gesetzlichen Regelungen.
Zuständig für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU ist seit dem 1.5.2011 die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.
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