Begriff

Damit Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung, die erforderlichen Meldungen und die Beitragsberechnung korrekt vornehmen können, hat der Beschäftigte gegenüber seinem Arbeitgeber bestimmte Auskunftspflichten. Außerdem haben Beschäftigte/Versicherte spezielle Auskunftspflichten gegenüber der Krankenkasse bzw. dem Rentenversicherungsträger.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Auskunftspflichten sind vielfach gesetzlich normiert. Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer folgt u. a. aus §§ 7, 18 TzBfG, aus §§ 81 ff. BetrVG, aus § 10 EntgTranspG, aus § 626 Abs. 2 BGB, aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, aus § 14 Abs. 2 MuSchG sowie Art. 15 DSGVO.

Lohnsteuer: Den rechtlichen Rahmen für die Auskunftspflichten bildet die Abgabenordnung. Zur Auskunftspflicht allgemein s. § 93 AO; zum Kontenabruf § 93b AO. Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden anderer Beteiligter ist in § 97 AO geregelt. Das Auskunftsverweigerungsrecht ist in § 101 AO geregelt. Zum Auskunftsrecht der Behörden s. BFH, Urteil v. 24.2.2010, II R 57/08, BFH/NV 2010 S. 968, BStBl 2011 II S. 5.

Sozialversicherung: Die allgemeine Auskunftspflicht des Versicherten gegenüber der Einzugsstelle ist in § 206 SGB V geregelt. In § 28o SGB IV sind die Auskunftspflichten des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber geregelt. Die Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle oder den Sozialleistungsträgern sind in der Beitragsverfahrensverordnung und in § 98 SGB X festgelegt.

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