Der Arbeitgeber hat gegen seinen Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch, wenn er entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen ist und der Arbeitnehmer die zur Klärung erforderliche Auskunft ohne Weiteres geben kann. Die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers ergibt sich in diesem Fall aus Nebenpflichten des Arbeitsvertrages, die nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein müssen. So ist ein Arbeitnehmer, der mit einem Dienstfahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde, verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskünfte über den Unfallhergang zu erteilen, damit dieser seine Haftpflichtversicherung ordnungsgemäß über den Unfallhergang informieren kann, um Versicherungsschutz zu erlangen.

Bei einer nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung ist der Arbeitnehmer entsprechend § 74c HGB verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen Auskunft über die Höhe seines anderweitigen Einkommens während der Karenzzeit zu erteilen. Dies dient dem Zweck, dem Arbeitgeber die Berechnung der zu zahlenden Karenzentschädigung zu ermöglichen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, von sich aus eine Auskunft zu erteilen. Der Arbeitgeber muss dies verlangen.

Der Umfang der Auskunftspflicht bestimmt sich auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Der Arbeitnehmer ist daher nicht verpflichtet, seine gesamte geschäftliche Lage offenzulegen. Im Rahmen des § 74c HGB kommt es nur auf das Geschäftsergebnis an. Als Nachweis kann dabei die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids dienen.[1] Da der Selbstständige i. d. R. erst nach einem Jahr sein Einkommen im Nachhinein feststellen kann und der bisherige Arbeitgeber die Zahlungen der Höhe nach entsprechend der vorläufigen Auskünfte berechnet hatte, kann sich eine Nachzahlungsverpflichtung ergeben.

Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet, seine Angaben zu belegen, wenn berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Eine eidesstattliche Versicherung gemäß den §§ 259, 261 BGB kann nicht generell verlangt werden. Die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung besteht nur, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen.

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