Wer Sozialleistungen erhält oder beantragt, hat bestimmte Mitwirkungspflichten, die in den §§ 60 bis 67 SGB I näher umschrieben sind. Dazu gehört u. a. die Erteilung von Auskünften über alle für eine Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen. Auf Verlangen kann der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen zu einem Gespräch anordnen.

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