Begriff

Ein juristisch exakter Begriff der Aushilfskraft existiert nicht. Aushilfskräfte (auch sog. "täglich befristete Arbeitnehmer", "befristete Tagesaushilfen" oder "Minijobber" genannt) sind Arbeitnehmer, die nur für eine im Voraus festgelegte kürzere Zeit und/oder in Teilzeit eingestellt werden, etwa zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften, oder (auch dauerhaft) nur für bestimmte, i. d. R. einfachere Arbeiten. Soweit arbeitsrechtlich zulässig, bilden sie einen Teil der unternehmerischen Personalflexibilitätsreserve. Die möglichen Gestaltungsformen sind unterschiedlich, regelmäßig wird es sich um Formen befristeter Arbeitsverhältnisse handeln. Abzugrenzen sind Aushilfskräfte von Teilzeit-Abrufarbeitsverhältnissen.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich werden Aushilfskräfte oft in Form einer geringfügig entlohnten oder einer kurzfristigen Beschäftigung eingesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Relevant sind das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit dem dort verankerten Diskriminierungsschutz der teilzeit- und befristet beschäftigten Arbeitnehmer, das Nachweisgesetz (NachwG) sowie regelmäßig sämtliche arbeitsrechtlichen Regelungen, wobei die Anwendung oft eine zu beachtende Mindestbeschäftigungsdauer erfordert (z. B. im KSchG, EFZG, BUrlG).

Lohnsteuer: Grundlage für die Erhebung der besonderen Lohnsteuer von 5 % ist § 40a Abs. 3 EStG. Dort sind der Begriff "Aushilfskraft" sowie die typischen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschrieben.

Sozialversicherung: Für den Bereich der Sozialversicherung gehören Aushilfsbeschäftigungen zu geringfügigen Beschäftigungen, die wiederum in geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen unterteilt werden. In § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB IV ist beschrieben, wann eine geringfügig entlohnte bzw. eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt.

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