1 Lohnsteuerrechtliche Bewertung
Handelt es sich um eine Aushilfskraft, eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 %, 20 % oder 2 % möglich. Besonders steuerlich begünstigt ist der Arbeitslohn von Aushilfskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, wo saisonbedingte Arbeiten anfallen, die durch die Art der Arbeiten und auch vom zeitlichen Ablauf her vorübergehend sind.[1] In diesem Fall kann die Lohnsteuer pauschal mit 5 % erhoben werden.
2 Sozialversicherungsrechtliche Bewertung
Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Kurzfristige Beschäftigungen sind zusätzlich rentenversicherungsfrei. Auch hier gilt jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Bei Saisonbeschäftigungen von ausländischen Arbeitnehmern sind Besonderheiten zu berücksichtigen.[1]
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