Auch mit einem Schwerbehinderten kann ein befristeter Arbeitsvertrag zur Aushilfe geschlossen werden.[1] Bei einem unbefristet abgeschlossenen Aushilfsarbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten oder Gleichgestellten bestehen in den ersten 6 Monaten keine Kündigungshindernisse, da der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168, 151 Abs. 3 SGB IX mit dem Zustimmungserfordernis des Integrationsamts noch nicht greift.[2]

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