Die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten auch für Aushilfskräfte, weil sie echte Arbeitnehmer sind. Allerdings gibt es einige arbeitsrechtliche Gesetze, die eine gewisse Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses vorschreiben, bevor die in ihnen vorgesehenen Rechte entstehen (z. B. § 8 BetrVG; § 5 Abs. 1 BUrlG: Urlaubsanspruch setzt ein Monat bestehendes Arbeitsverhältnis voraus; § 3 Abs. 3 EFZG: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erst nach 4-wöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses).[1]

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