Wenn ein Arbeitnehmer zur Unterschrift unter die Ausgleichsquittung durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt wurde, kann er die Ausgleichsquittung ebenfalls anfechten. Die Anfechtung kann innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die durch die Drohung verursachte Zwangslage aufhört.

Als widerrechtliche Drohung, die einen Arbeitnehmer zur Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung veranlassen kann, kommt vor allem die Androhung einer Strafanzeige oder die Drohung mit einer fristlosen Kündigung in Betracht. Dabei ist eine Drohung mit einer fristlosen Kündigung dann nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtswirksam erwiesen hätte. Ob ein verständiger Arbeitgeber die fristlose Kündigung ernsthaft erwogen hätte, richtet sich allerdings nicht nur nach dem tatsächlichen Wissensstand des Arbeitgebers. Zu berücksichtigen sind auch die, beispielsweise erst im Prozess gewonnenen Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. Maßgeblich ist der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers.[1]

Die Androhung einer Strafanzeige ist dann widerrechtlich, wenn hierdurch bezweckt wird, den Arbeitnehmer zu einem Forderungserlass oder Verzicht zu nötigen, auf die der Arbeitgeber keinen Anspruch hat.

Auch die Drohung, ohne Unterzeichnung der Ausgleichsquittung, in der ein Forderungsverzicht enthalten ist, die Arbeitspapiere nicht herauszugeben, stellt eine widerrechtliche Drohung dar, da der Arbeitnehmer auch ohne Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung einen Anspruch auf die Arbeitspapiere hat und er auf die Arbeitspapiere auch dringend angewiesen ist.

Enthält ein in einer Ausgleichsklausel enthaltenes Schuldanerkenntnis Verpflichtungen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners weit übersteigen, kann es nach § 138 BGB sittenwidrig sein, wenn zusätzlich e, dem Arbeitgeber zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen.[2]

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