Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung steht dem Arbeitnehmer nach der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung zu, wenn er vom Arbeitgeber oder von einem Vertreter des Arbeitgebers arglistig über den Inhalt der Ausgleichsquittung getäuscht wurde, insbesondere wenn ihm arglistig vorgespiegelt wurde, er würde nur eine Empfangsquittung unterzeichnen, obwohl in der Ausgleichsquittung der Verzicht auf Forderungen enthalten ist.

Angefochten werden kann eine Ausgleichsquittung wegen Täuschung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Täuschung entdeckt. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Arbeitnehmer.

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