Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, behalten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls ihre Rechte aus dieser Altersversorgung.

Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt für ab dem 1.1.2018 erteilte arbeitgeberseitige Versorgungszusagen ein, wenn das Anstellungsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und bis dahin mindestens 3 Jahre bestanden hat.[1]

Für ältere Versorgungszusagen gelten längere Fristen und höhere Altersgrenzen.[2]

Solche unverfallbare Anwartschaften können auch nur eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen nach § 3 BetrAVG vom Arbeitgeber abgefunden werden. Dementsprechend kann ein Arbeitnehmer auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften nicht verzichten. Ein Verzicht auf nicht abfindbare Ansprüche in einer Ausgleichsquittung ist damit ebenso wenig möglich wie ein Verzicht auf abfindungsfähige Versorgungsansprüche ohne Abfindungszahlung des Arbeitgebers.

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