Von den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zur Zahlung des Entgeltes an gesetzlichen Feiertagen kann nach § 12 EFZG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dementsprechend kann ein Arbeitnehmer in einer Ausgleichsquittung auf noch nicht entstandene Entgeltfortzahlungsansprüche nicht verzichten.

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