Ähnlich wie bei tariflichen Rechten kann ein Arbeitnehmer nach § 77 Abs. 4 BetrVG nicht auf Ansprüche, die sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, verzichten. Ein Verzicht auf Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig, andernfalls ist der Verzicht rechtsunwirksam. Diese Zustimmung kann vor der Verzichtserklärung durch Einwilligung oder auch nachträglich durch Genehmigung des Betriebsrats erteilt werden, wobei die Zustimmung des Betriebsrats bei jeder einzelnen Verzichtserklärung erforderlich ist und einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraussetzt.[1] Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung können deshalb in einer Ausgleichsquittung alleine nicht erlassen werden.

Voraussetzung für den wirksamen Ausschluss von Rechten des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung ist die Zustimmung des Betriebsrats zur Ausgleichsquittung, es sei denn, in der Betriebsvereinbarung selbst wurde vereinbart, dass sie nicht unmittelbar und zwingend gilt oder der Arbeitnehmer auf seine Rechte aus der Betriebsvereinbarung verzichten kann. Eine derartige Öffnungsklausel in der Betriebsvereinbarung bedarf wegen ihrer die gesetzliche Regelung verdrängenden Wirkung jedoch einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung im Text der Betriebsvereinbarung.[2]

[1] Fitting/Kaiser, BetrVG, 19. Aufl. 1998, § 77 Rzn. 115 ff.
[2] Fitting/Kaiser, BetrVG, 19. Aufl. 1998, § 77 Rz. 115.

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