Nach § 4 Abs. 4 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Mit einer Ausgleichsquittung können deshalb entstandene tarifliche Rechte nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein tarifvertraglicher Anspruch nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist, die mit dem Arbeitgeberverband den Tarifvertrag abgeschlossen hat, oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Wird der Tarifvertrag nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder durch eine betriebliche Übung angewandt, handelt es sich bei den Ansprüchen aus dem Tarifvertrag nicht um originäre tarifliche Rechte, sondern um vertraglich vereinbarte Ansprüche, für die § 4 Abs. 4 des Tarifvertrags nicht zur Anwendung kommt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auf diese vertraglich vereinbarten im Tarifvertrag enthaltenen Ansprüche auch in einer Ausgleichsquittung verzichten.

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