Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einschränkung, wonach der Verzicht auf Ansprüche in Ausgleichsquittungen zweifelsfrei und klar formuliert sein muss und nicht überraschend sein darf, können in der Ausgleichsquittung alle Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst und ausgeschlossen werden, auf die der Arbeitnehmer verzichten kann. Dies sind insbesondere Ansprüche auf Lohn- und Gehaltsansprüche, Sonderzahlungen und Tantiemen, Überstundenvergütung sowie Schadenersatzansprüche. Nach Ausspruch der Kündigung kann ein Arbeitnehmer auch auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses verzichten.[1]

[1] LAG Köln, Urteil v. 17.6.1994, 4 Sa 185/94.

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