§ 25 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Festsetzung des angemessenen Barbetrags nach§ 39 Abs. 2 SGB VIII und für die Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 5 SGB VIII ist das Landesjugendamt.
(2) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
2. |
§ 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 21. Juni 2021 (BGBl. I S. 2010) [Bis 18.07.2024: in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 1 S. 354)] in der jeweils geltenden Fassung |
sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen [Bis 18.07.2024: übertragenem] Wirkungskreis.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII sind
1. |
im Bereich Kindertageseinrichtungen das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium und |
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im Übrigen das Landesjugendamt. |
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 26 Verhältnis zu anderen Leistungen
Bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, längstens bis zum Schuleintritt, gehen unabhängig von der Art der Behinderung die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch [Bis 18.07.2024: Zwölften Buch Sozialgesetzbuch] vor.
§ 27 Übergangsvorschriften
(1) Für den am Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes konstituierten Landesjugendhilfeausschuss sowie die am Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes gewählten Jugendhilfeausschüsse gelten §§ 5, 8 und 9 in der am 26. März 2019 geltenden Fassung.
(1) (weggefallen)
(2) Personen, die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes Aufgaben nach § 23 Satz 1 wahrgenommen haben, können in ihrem oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld auch bei einem Wechsel des Anstellungsträgers weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die erforderliche berufliche Erfahrung haben und an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
(3) Für den am Tag vor Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes konstituierten Landesjugendhilfeausschuss sowie die am Tag vor Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kinderund Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes gewählten Jugendhilfeausschüsse gelten die §§ 4, 5, 8 und 9 in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung.
§ 28 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 29 (Inkrafttreten)
(Inkrafttreten)