(1) 1Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. 2Die für den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII (Bildung und Teilhabe) zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. [1]3Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration[2] [Bis 30.04.2019: Bau und Verkehr].

 

(2) Die Aufgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2021: (SGB XII)] [3][4] [Bis 31.12.2019: SGB XII] werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.

 

(3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[4] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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