Art. 5 Belastungsausgleich

(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden jährlich eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen im Bezugsjahr

1.

aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt,

2.

aus der zum 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Art. 7 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung sowie

3.

durch Leistungsausgaben für Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

erwachsen sind. 2Die Höhe der Zuweisungsmasse wird im Staatshaushaltsplan festgelegt. 3Verteilungsmaßstab ist der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde an den ausgleichsfähigen Belastungen aller Landkreise und kreisfreien Gemeinden nach Abs. 2 im Bezugsjahr. 4Übersteigen die im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel die ausgleichsfähigen Belastungen, werden die übersteigenden Mittel so verteilt, dass ein einheitliches Mindestentlastungsniveau je Einwohner entsteht.

(1a) (weggefallen)

(2) Ausgleichsfähige Belastungen eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde sind nur solche Belastungen, die nach dem Abzug der jeweiligen Entlastungen aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und den Entlastungen aus den Auswirkungen auf die Bezirksumlage gemäß Satz 4 verbleiben.

(3) Stellen sich nach der Berechnung der Zuweisung nach Abs. 1 im Einzelfall erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung der Zuweisung für das nächste Haushaltsjahr durch Korrektur der dieser Berechnung zu Grunde liegenden Daten vorgenommen.

(4) 1Der Freistaat Bayern gibt seine im Bezugsjahr aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erwachsenen Netto-Entlastungen in die Zuweisungsmasse nach Abs. 1. 2Die dem Freistaat Bayern entstandenen Entlastungen ermitteln sich vorbehaltlich des Satzes 3 aus den für das Jahr 2006 errechneten Wohngeld-Minderausgaben als Festbeträge. 3Die Entlastungen vermindern sich um Mindereinnahmen infolge der anteiligen Belastung des Freistaates Bayern aus der Umschichtung für den Ausgleich-Ost (Art. 29 und 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). 4Die Mindereinnahmen werden gekürzt um den Minderbetrag bei der Schlüsselzuweisung, der sich dadurch ergibt, dass sich die Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)[1] [Bis 31.12.2019: Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FAG] durch die Mindereinnahmen nach Satz 3 mindert; maßgebend für die Berechnung des Minderbetrags ist der Verbundzeitraum nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFAG[2] [Bis 31.12.2019: Verbundzeitraum nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 FAG]. 5Die Höhe des in die Zuweisungsmasse eingehenden Netto-Entlastungsbetrags des Freistaates Bayern wird im Staatshaushaltsplan festgelegt; dabei wird auch ein Abrechnungsergebnis der um den Ausgleich-Ost verminderten Wohngeldentlastung aus Vorjahren berücksichtigt.6Den Netto-Entlastungen nach Satz 1 wird nach Maßgabe des Staatshaushalts vorweg ein Verstärkungsbetrag für andere Leistungen des kommunalen Finanzausgleichs entnommen.

(5) 1Das Nähere zur Ermittlung der den Landkreisen, den kreisfreien Gemeinden und den Bezirken entstandenen Ent- und Belastungen nach Abs. 2, zur Korrektur von Daten nach Abs. 3 sowie zur Verteilung und Auszahlung der Zuweisungsmasse an die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration[3] [Bis 30.04.2019: Bau und Verkehr] und der Finanzen und für[4] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat bestimmt. 2Die Berechnung und Festsetzung des Belastungsausgleichs obliegt dem Landesamt für Statistik.

[1] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[4] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge