(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. 2Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.

 

(2) 1Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. 2Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde.

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