Viele jungen Menschen in der Bundesrepublik beginnen nach dem Schulabschluss an der Haupt– oder Gesamtschule bzw. dem Gymnasium eine Ausbildung ("Lehre") im dualen System der beruflichen Bildung.

Die Ausbildungsanfängerquote betrug in Deutschland im Jahre 2014 53,4 %.

"Dual" bedeutet Ausbildung an 2 Lernorten, einerseits im Betrieb, andererseits in der Berufsschule. Als weiterer Lernort kommt die außerbetriebliche Berufsbildung in Betracht, die in Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der berufsschulischen und betrieblichen Berufsbildung stattfindet.

Die Berufsausbildung ist i. d. R. bedingungsfrei, d. h. nicht an einen bestimmten Schulabschluss gebunden. Grundsätzlich kann jeder Jugendliche auf der Basis eines Ausbildungsvertrags die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf antreten.

Nach dem "Ausschließlichkeitsgrundsatz" kann die Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen. Anforderungen an einen solchen Ausbildungsberuf definiert das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Demnach sollen in einem geordneten Ausbildungsgang die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (sog. berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden. Weiteres Ziel ist nach § 1 Abs. 3 BBiG der Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen, was gleichzeitig einen verbindlichen Qualitätsrahmen sicherstellt.

Vom zuständigen Fachministerium innerhalb der Bundesregierung (zumeist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – BMWi) werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Ausbildungsnormen erlassen, die für den betrieblichen Teil der Berufsausbildung Mindeststandards festschreiben. Die Statistik für das Jahr 2020 verzeichnet 325 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.

Vom Regelungsbereich des BBiG sind nach dessen § 3 Abs. 2 ausgenommen:

  • die universitäre Ausbildung an Hochschulen,
  • die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst sowie
  • die Ausbildung auf Handelsschiffen.

Für die Ausbildung im Handwerk gilt vorrangig die Handwerksordnung (HwO). Das BBiG kommt nach § 3 Abs. 3 BBiG nur eingeschränkt zur Geltung.

Diese Regelungen haben eine vergleichsweise junge Geschichte, beginnend mit der Handwerksordnung von 1953, dem Berufsbildungsgesetz von 1969 sowie dessen Novelle von 2005. Die Verpflichtung von Betrieben, ihre Lehrlinge zur Berufsschule zu schicken, hat – nach einigen Vorläuferregelungen – erstmals im Jahre 1938 eine umfassende Kodifizierung erfahren.

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